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Fanclub Statuten 

 

Statuten des Vereins Fanclub Cathrin Winter

§ 1. Name des Vereins

Der Verein führt den Namen:

Fanclub Cathrin Winter

 

§ 2. Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz:
Nr. 100 – 6210 Wiesing

 

§ 3. Tätigkeitsbereich des Vereins

International

 

§ 4. Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

       a. Die Künstlerin Cathrin Winter bei ihren Auftritten und Veranstaltungen zu unterstützen

 

 

§ 5. Mittel zur Erreichung des Zweckes

Die Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht:

-> Finanzielle Mittel

       a. Durch die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder

 

-> Ideelle Mittel

       a.  Ausflüge
       b.  gesellige Zusammenkünfte

 

§ 6. Aufnahme in den Verein

Der Aufnahmswerber hat sich beim Vereinsvorstand zu melden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft.

 

§ 7. Pflichten und Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, die Fanbekleidung bei Fanveranstaltungen zu tragen, an den Fantreffen teilzunehmen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht.

Jedem Mitglied steht das Stimmrecht zu.

 

§ 8. Austritt und Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit gegen vorangehende vierwöchige Kündigung frei. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck schädigen, aus dem Verein auszuschließen. Gegen den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Berufung nicht zulässig.

 

§ 9. Verwendung der Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen

Vom eingezahlten Kapital werden Fanreisen finanziell unterstützt sowie Fanaccessoires (Fahne, etc.) gekauft. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages an ein Mitglied ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

§ 10. Verwaltung des Vereins

Die Verwaltung des Vereins wird besorgt durch:

       a. Den Vorstand
       b. Das Schiedsgericht
       c. Die Generalversammlung
       d. Die Rechnungsprüfer

 

§ 11. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassier/in und wird von der Generalversammlung auf eine Funktionsdauer von vier Jahren gewählt. Für den Fall des Ausscheidens eines gewählten Vorstandmitgliedes kann der Vorstand ein anderes wählbares Mitglied mit Funktionsdauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung kooptieren.

Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

 

§ 12. Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt:

       a. Die Verwaltung der Einnahmen
       b. Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder
       c. Die Bestimmung der organisierten Fanreisen
       d. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
       e. Die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und zwei davon anwesend sind. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden oder dem/der Schriftfüher/in schriftlich oder mündlich einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende.

 

§ 13. Agenden des Vorstandes

Der/die Vorsitzende und in dessen Verhinderung der/die Schriftführer/in vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und bei Abschluss von Rechtsgeschäften – gegenüber Geldinstituten kann der Verein nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden; er/sie beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt in diesen sowie in der Generalversammlung den Vorsitz.

Der/die Schriftführer/in verfasst die Generalversammlungs- und Sitzungsprotokolle, sowie die Vereinskorrespondenz und führt auch das Vereinsarchiv.

Der/die Schriftführer/in fertigt die von ihm/ihr verfassten Protokolle, Schriftstücke, Bekanntmachungen neben dem/der Vorsitzenden als Bestätigung der Richtigkeit der Ausfertigung.

Der/die Kassier/in besorgt das Inkasso von den Mitgliedsbeiträgen uns sonstigen Einnahmen und bezahlt Zuschüsse bei den Fanreisen und verkauften Fanaccessoires. Er/sie hat auch kollektive Zeichnungsberechtigung auf Vereinskonten mit dem/der Vorsitzenden oder dem/der Schriftführer/in.

 

§ 14. Schiedsgericht

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen dem Vorstand und den letzteren untereinander, entscheidet endgültig das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter wählt, welche ein drittes Vereinsmitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes wählen. Wählt der Kläger keinen Schiedsrichter, so gilt die Streitsache als unwiderlegbar erledigt. Wählt der Beklagte keinen Schiedsrichter, so gilt der Streitgegenstand als unwiderlegbar anerkannt.

Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Kommt über die Wahl des/der Vorsitzenden eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsurteil ist vereinsintern endgültig.

 

§ 15. Generalversammlung, Obliegenheiten und Geschäftsordnung derselben

Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt und muss wenigstens 14 Tage früher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Anträge sind 8 Tage vor der Generalversammlung bei dem Vorstand schriftlich einzubringen.

Der Generalversammlung ist vorbehalten:

a.   Die Wahl und Enthebung des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen
b.   Gegebenfalls die Bestimmung der Beitrittsgebühr und der Beiträge der Mitglieder
c.   Die Änderung der Statuten
d.   Die Auflösung des Vereines
e.   Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Beschlussfassung hierüber
f.   Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge.

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung bei dem Vorstand darum ansucht. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monates einzuberufen. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Zahl nicht anwesend, so wird eine Woche später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.

Für die Auflösung des Vereins und für etwaige Statutenänderungen bedarf es eines Beschlusses einer Zweidrittelmehrheit.

 

§ 16. Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt. Ihnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten.

 

§ 17. Auflösung des Vereins

a.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
b.   Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist
c.   Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, sobald er weniger als sechs Mitglieder zählt oder die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit in einer hierzu eigens bestimmten Generalversammlung beschlossen wird. Für jeden Fall der Auflösung des Vereins ist eventuell vorhandenes Vereinsvermögen durch einen zu bestellenden Liquidator gemeinnützigen Zwecken zuzuwenden
d.   Die Auflösung des Vereins ist der Bezirkshauptmannschaft Schwaz zu melden